Zum Inhalt springen
Baumarbeit Heisterkamp

Ratgeber

Wer zahlt bei einem Sturmschaden durch einen Baum?

Kurz gesagt

Fällt ein gesunder Baum bei einem Sturm auf ein Gebäude, zahlt in der Regel die Gebäudeversicherung des Geschädigten, nicht der Eigentümer des Baums. Anders liegt es, wenn der Baum erkennbar krank oder morsch war: Dann kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen und der Eigentümer haftet. Fotografieren Sie den Schaden, bevor geräumt wird.

Was zuerst zu tun ist

Sichern, dann fotografieren, dann räumen — in dieser Reihenfolge. Abgesperrt wird alles, was noch fallen kann, auch angebrochene Kronenteile, die im Baum hängen. Erst danach die Bilder für die Versicherung, aus mehreren Richtungen und mit erkennbarem Umfeld. Wer zuerst räumt und dann fotografiert, hat den Beweis weggeräumt.

Warum die Unterscheidung gesund oder krank zählt

Ein Sturm ist höhere Gewalt; dafür haftet niemand. Verkehrssicherungspflichtig ist ein Eigentümer aber dafür, seine Bäume regelmäßig auf erkennbare Schäden zu kontrollieren. War der Stamm hohl, die Krone abgestorben oder der Pilzfruchtkörper am Fuß sichtbar, war der Schaden vorhersehbar — und dann greift die Haftpflicht des Eigentümers.

Was wir für die Versicherung liefern

Auf Wunsch dokumentieren wir den Zustand des Baums, bevor wir ihn zerlegen: Bilder vom Bruchbild, vom Stammfuß und von erkennbaren Faulstellen, dazu eine schriftliche Einschätzung. Das ist kein Gutachten eines Sachverständigen, reicht der Versicherung aber in den meisten Fällen.

Wie schnell wir da sind

Bei akuter Gefahr — Baum auf Haus, Straße oder Leitung — rufen Sie an, statt zu schreiben. Sturmeinsätze laufen nach Dringlichkeit, nicht nach Reihenfolge des Eingangs. Was niemanden gefährdet, kann ein paar Tage warten, und das sagen wir dann auch.

Noch gefragt

Darf ich Äste des Nachbarbaums abschneiden, die zu mir herüberhängen?
Grundsätzlich ja, wenn sie die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen und der Nachbar nach Aufforderung mit Fristsetzung nicht tätig wird. Während der Schutzfrist von März bis September gelten aber auch hier die Grenzen des § 39 BNatSchG.
Muss ich meine Bäume kontrollieren lassen?
Als Eigentümer trifft Sie eine Verkehrssicherungspflicht. Üblich ist eine Sichtkontrolle zweimal jährlich — einmal belaubt, einmal unbelaubt.