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Baumarbeit Heisterkamp

Ratgeber

Wann darf man Bäume fällen?

Kurz gesagt

Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, Hecken und Gebüsch nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden — so steht es in § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Fällungen gehören also in das Winterhalbjahr von Oktober bis Februar. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Gefahr im Verzug sind davon ausgenommen.

Warum die Frist im März beginnt

Das Verbot schützt keine Bäume, sondern brütende Vögel. Genau deshalb endet es am 30. September und nicht zum Winteranfang: Ab Oktober ist die Brut durch. Wer im Sommer fällt, riskiert ein Bußgeld — und zwar auch dann, wenn im Baum nachweislich kein Nest war, denn verboten ist die Handlung, nicht der Schaden.

Die Ausnahmen

Erlaubt bleiben im Sommer: schonende Form- und Pflegeschnitte, mit denen der Zuwachs des Jahres entfernt wird, sowie Maßnahmen zur Verkehrssicherung, wenn von einem Baum eine akute Gefahr ausgeht. Ein morscher Ast über dem Gehweg wartet nicht bis Oktober. Ebenfalls ausgenommen sind behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen.

Die kommunale Baumschutzsatzung kommt obendrauf

Das Bundesgesetz regelt die Jahreszeit. Ob ein bestimmter Baum überhaupt gefällt werden darf, steht in der Satzung der Gemeinde — und die unterscheidet sich im Kreis Kleve von Ort zu Ort. Meist hängt es am Stammumfang in einem Meter Höhe. Wer unsicher ist, fragt vor dem Auftrag bei der Gemeinde nach; wir sagen Ihnen beim Ortstermin, ob das nötig ist.

Warum der Winter ohnehin der bessere Zeitpunkt ist

Ohne Laub sieht man die Krone und damit den Zustand des Baums. Der Boden ist fester und trägt Hubbühne und Rückefahrzeug, ohne dass der Rasen zerstört wird. Und das Holz, das dabei anfällt, hat bis zur nächsten Heizsaison Zeit zum Trocknen.

Noch gefragt

Darf ich im Sommer eine Hecke schneiden?
Ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist ganzjährig erlaubt. Verboten ist von März bis September das radikale Zurücksetzen auf den Stock.
Was passiert bei einer Fällung ohne Genehmigung?
Verstöße gegen eine kommunale Baumschutzsatzung sind Ordnungswidrigkeiten. Je nach Gemeinde drohen Bußgelder und die Auflage, Ersatz zu pflanzen.